Über eine Versetzung in eine andere Einrichtung hat die nach Bundesrecht für die Unterbringung zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu befinden (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N 54 zu Art. 426). Überdies wäre ein von der Einrichtung ergangener Versetzungsentscheid der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. Art. 439 ZGB), womit dem Schutz der betroffenen Person nicht Genüge getan wäre.