4. Eine Möglichkeit der Kompetenzdelegation durch die Erwachsenenschutzbehörde wird beispielsweise in Art. 428 Abs. 2 ZGB vorgesehen, wonach die KESB ihre Zuständigkeit, über die Entlassung der untergebrachten Person zu entscheiden, im Einzelfall der Einrichtung übertragen kann. Die Delegation der Entlassungszuständigkeit ist sachlich begründet, indem sie gewährleisten soll, dass keine Zeit verloren geht, wenn die Voraussetzungen für eine Entlassung erfüllt sind (vgl. CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 444).