2. Gemäss Art. 30 KESG ist die Versetzung in eine andere Einrichtung nur gestützt auf einen Unterbringungsentscheid möglich. Aufgrund dessen muss bei einer Verlegung eine neues Verfahren durchgeführt sowie ein neuer Entscheid gefällt werden. Damit hat der bernische Gesetzgeber eine von der zum alten Recht ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wonach die Versetzung in eine andere Anstalt nur die Art der Durchführung eines bereits getroffenen Unterbringungsentscheides betrifft; vgl. BGE 122 I 18 E. 2 f. S. 35) abweichende Regelung getroffen.