III. 1. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde in der Hauptsache zurückgezogen. Aufrechterhalten wurde die Beschwerde nur betreffend Ziff. 3 des Kammerentscheides der KESB Y. vom 2. Juni 2015. Gemäss Ziff. 3 des Kammerentscheides der KESB Y. wurde der Klinik K. die Kompetenz übertragen, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen.