Regeste - Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 30 KESG - über eine Versetzung in eine andere Einrichtung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung hat die nach Bundesrecht für die Unterbringung zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu befinden. Eine Delegation dieser Kompetenz ist unzulässig. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Beschwerdeführerin wurde von der KESB Y. im Rahmen einer ordentlichen fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 i.V.m. Art. 428 ZGB in die Klinik K. eingewiesen. Im Einweisungsentscheid wurde der Klinik K. die Kompetenz übertragen, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen. Auszug aus den Erwägungen: (…)