{"Signatur": "BE_OG_003", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-06-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_003_KES-2015-487_2015-06-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2015_487_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c45c2d46168ebac22edecc9cb6ccbb6de15fb5584686eea990ccd81294f4ce6f462e10c8dacea7984847f647de2ce676?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c45c2d46168ebac22edecc9cb6ccbb6de15fb5584686eea990ccd81294f4ce6f462e10c8dacea7984847f647de2ce676&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2015_487", "Checksum": "2547fcfb740245a9a64a65c0e2c90f04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2015 487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 19.06.2015 KES 2015 487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte 19.06.2015 KES 2015 487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindes- und Erwachsenenschutzgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung, Verlegung in eine andere Einrichtung | Fürsorgerische Unterbringung durch KESB"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:27:50", "Checksum": "4ee11620c2d58f8993c19dd852546f91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 19.06.2015 KES 2015 487\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung, Verlegung in eine andere Einrichtung | Fürsorgerische Unterbringung durch KESB\n\nKES 15 487, publiziert im August 2015\n\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern\n\nvom 19. Juni 2015\n\nBesetzung\nOberrichter Studiger (Referent), Fachrichterin med. pract. Luginbühl und Fachrichter Bianchet\nGerichtsschreiberin i.V. Berger\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nzurzeit Klinik K.\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.,\nVorinstanz\n\nGegenstand\nFürsorgerische Unterbringung\n\nBeschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y. vom 2. Juni 2015\n\nRegeste\n- Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 30 KESG\n- über eine Versetzung in eine andere Einrichtung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung hat die nach Bundesrecht für die Unterbringung zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu befinden. Eine Delegation dieser\nKompetenz ist unzulässig.\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Beschwerdeführerin wurde von der KESB Y. im Rahmen einer ordentlichen\nfürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 i.V.m. Art. 428 ZGB in die Klinik\nK. eingewiesen. Im Einweisungsentscheid wurde der Klinik K. die Kompetenz\nübertragen, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\nIII.\n1. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin\ndie Beschwerde in der Hauptsache zurückgezogen. Aufrechterhalten wurde\ndie Beschwerde nur betreffend Ziff. 3 des Kammerentscheides der KESB Y.\nvom 2. Juni 2015. Gemäss Ziff. 3 des Kammerentscheides der KESB Y.\nwurde der Klinik K. die Kompetenz übertragen, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen.\n\n2. Gemäss Art. 30 KESG ist die Versetzung in eine andere Einrichtung nur gestützt auf einen Unterbringungsentscheid möglich. Aufgrund dessen muss\nbei einer Verlegung eine neues Verfahren durchgeführt sowie ein neuer Entscheid gefällt werden. Damit hat der bernische Gesetzgeber eine von der\nzum alten Recht ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wonach\ndie Versetzung in eine andere Anstalt nur die Art der Durchführung eines bereits getroffenen Unterbringungsentscheides betrifft; vgl. BGE 122 I 18 E. 2 f.\nS. 35) abweichende Regelung getroffen. Für eine Anwendung der zum alten\nRecht ergangen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt folglich kein\nRaum (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360-456 ZGB, Art. 14, 14a\nSchlT ZGB, 2012, N 54 zu Art. 426; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Die fürsorgerische Unterbringung und medizinische Behandlung nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht sowie dessen\nGrundsätze, 2011, N 431).\n\n3. Die Regelung von Art. 30 KESG deckt sich ausserdem mit dem revidierten\nArt. 426 Abs. 1 ZGB, wonach die Eignung der Einrichtung als selbständige\nmaterielle Voraussetzung jeder Unterbringung zu prüfen ist. Eine Unterbringung erfolgt immer in eine bestimmte und im konkreten Einzelfall geeignete\nEinrichtung (CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 430; THOMAS GEISER/MARIO ET-\nZENSBERGER, a.a.O., N 37 und 54 zu Art. 426). Lässt sich keine geeignete\nEinrichtung finden, hat die Unterbringung zu unterbleiben (THOMAS GEI-\nSER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N 39 zu Art. 426). Die zum Entscheid,\n\n2\nwelches im konkreten Einzelfall die geeignete Einrichtung ist, kompetente\nBehörde ist nach der Bundesgesetzgebung die Erwachsenenschutzbehörde\n(Art. 428 Abs. 1 ZGB). Deren Entscheid ist gestützt auf Art. 450 ZGB bei der\nBeschwerdeinstanz anfechtbar.\n\n4. Eine Möglichkeit der Kompetenzdelegation durch die Erwachsenenschutzbehörde wird beispielsweise in Art. 428 Abs. 2 ZGB vorgesehen, wonach die\nKESB ihre Zuständigkeit, über die Entlassung der untergebrachten Person\nzu entscheiden, im Einzelfall der Einrichtung übertragen kann. Die Delegation der Entlassungszuständigkeit ist sachlich begründet, indem sie gewährleisten soll, dass keine Zeit verloren geht, wenn die Voraussetzungen für eine Entlassung erfüllt sind (vgl. CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 444). Die Abweisung des Entlassungsgesuchs unterliegt sodann unabhängig davon, ob\ndie KESB oder die Einrichtung entschieden hat, auf Beschwerde der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person der gerichtlichen Überprüfung\n(Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Art. 450 ZGB). Die Zulässigkeit der Übertragung\nder Entlassungskompetenz impliziert indessen nicht die Zulässigkeit, die\nKompetenz zur Versetzung in eine andere Einrichtung ebenfalls zu übertragen. Über eine Versetzung in eine andere Einrichtung hat die nach Bundesrecht für die Unterbringung zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu befinden (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N 54 zu Art. 426).\nÜberdies wäre ein von der Einrichtung ergangener Versetzungsentscheid\nder gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. Art. 439 ZGB), womit\ndem Schutz der betroffenen Person nicht Genüge getan wäre.\n\n5. Insgesamt erweist sich die Delegation der Kompetenz, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen, an die Klinik K. als mit\nArt. 30 KESG und Art. 428 ZGB unvereinbar und somit als gesetzeswidrig.\nDie Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend aufzuheben. Die Kompetenz, die konkrete Einrichtung zu bezeichnen, verbleibt bei der KESB Y.\n\n(…)\n\n"}