KES 15 487, publiziert im August 2015 Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Fachrichterin med. pract. Luginbühl und Fach- richter Bianchet Gerichtsschreiberin i.V. Berger Verfahrensbeteiligte X., zurzeit Klinik K. Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y., Vorinstanz Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Y. vom 2. Juni 2015 Regeste - Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 30 KESG - über eine Versetzung in eine andere Einrichtung im Rahmen einer fürsorge- rischen Unterbringung hat die nach Bundesrecht für die Unterbringung zu- ständige Erwachsenenschutzbehörde zu befinden. Eine Delegation dieser Kompetenz ist unzulässig. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Beschwerdeführerin wurde von der KESB Y. im Rahmen einer ordentlichen fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 i.V.m. Art. 428 ZGB in die Klinik K. eingewiesen. Im Einweisungsentscheid wurde der Klinik K. die Kompetenz übertragen, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen. Auszug aus den Erwägungen: (…) III. 1. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde in der Hauptsache zurückgezogen. Aufrechterhalten wurde die Beschwerde nur betreffend Ziff. 3 des Kammerentscheides der KESB Y. vom 2. Juni 2015. Gemäss Ziff. 3 des Kammerentscheides der KESB Y. wurde der Klinik K. die Kompetenz übertragen, die Beschwerdeführerin in ei- ne geeignete Einrichtung zu versetzen. 2. Gemäss Art. 30 KESG ist die Versetzung in eine andere Einrichtung nur ge- stützt auf einen Unterbringungsentscheid möglich. Aufgrund dessen muss bei einer Verlegung eine neues Verfahren durchgeführt sowie ein neuer Ent- scheid gefällt werden. Damit hat der bernische Gesetzgeber eine von der zum alten Recht ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wonach die Versetzung in eine andere Anstalt nur die Art der Durchführung eines be- reits getroffenen Unterbringungsentscheides betrifft; vgl. BGE 122 I 18 E. 2 f. S. 35) abweichende Regelung getroffen. Für eine Anwendung der zum alten Recht ergangen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt folglich kein Raum (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360-456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, 2012, N 54 zu Art. 426; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der für- sorgerischen Unterbringung, Die fürsorgerische Unterbringung und medizini- sche Behandlung nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht sowie dessen Grundsätze, 2011, N 431). 3. Die Regelung von Art. 30 KESG deckt sich ausserdem mit dem revidierten Art. 426 Abs. 1 ZGB, wonach die Eignung der Einrichtung als selbständige materielle Voraussetzung jeder Unterbringung zu prüfen ist. Eine Unterbrin- gung erfolgt immer in eine bestimmte und im konkreten Einzelfall geeignete Einrichtung (CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 430; THOMAS GEISER/MARIO ET- ZENSBERGER, a.a.O., N 37 und 54 zu Art. 426). Lässt sich keine geeignete Einrichtung finden, hat die Unterbringung zu unterbleiben (THOMAS GEI- SER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N 39 zu Art. 426). Die zum Entscheid, 2 welches im konkreten Einzelfall die geeignete Einrichtung ist, kompetente Behörde ist nach der Bundesgesetzgebung die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Deren Entscheid ist gestützt auf Art. 450 ZGB bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar. 4. Eine Möglichkeit der Kompetenzdelegation durch die Erwachsenenschutz- behörde wird beispielsweise in Art. 428 Abs. 2 ZGB vorgesehen, wonach die KESB ihre Zuständigkeit, über die Entlassung der untergebrachten Person zu entscheiden, im Einzelfall der Einrichtung übertragen kann. Die Delegati- on der Entlassungszuständigkeit ist sachlich begründet, indem sie gewähr- leisten soll, dass keine Zeit verloren geht, wenn die Voraussetzungen für ei- ne Entlassung erfüllt sind (vgl. CHRISTOF BERNHART, a.a.O., N 444). Die Ab- weisung des Entlassungsgesuchs unterliegt sodann unabhängig davon, ob die KESB oder die Einrichtung entschieden hat, auf Beschwerde der betrof- fenen oder einer ihr nahestehenden Person der gerichtlichen Überprüfung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Art. 450 ZGB). Die Zulässigkeit der Übertragung der Entlassungskompetenz impliziert indessen nicht die Zulässigkeit, die Kompetenz zur Versetzung in eine andere Einrichtung ebenfalls zu übertra- gen. Über eine Versetzung in eine andere Einrichtung hat die nach Bundes- recht für die Unterbringung zuständige Erwachsenenschutzbehörde zu be- finden (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, a.a.O., N 54 zu Art. 426). Überdies wäre ein von der Einrichtung ergangener Versetzungsentscheid der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. Art. 439 ZGB), womit dem Schutz der betroffenen Person nicht Genüge getan wäre. 5. Insgesamt erweist sich die Delegation der Kompetenz, die Beschwerdeführe- rin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen, an die Klinik K. als mit Art. 30 KESG und Art. 428 ZGB unvereinbar und somit als gesetzeswidrig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 des vorinstanz- lichen Entscheids ist entsprechend aufzuheben. Die Kompetenz, die konkre- te Einrichtung zu bezeichnen, verbleibt bei der KESB Y. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 3