Dieses könnte jedoch nicht mit freier Kognition entscheiden, sondern wäre an die vom Gericht gestützt auf das Gutachten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ginge damit nicht nur eine Instanz verloren, sondern es fände auch keine volle Überprüfung des Sachverhalts durch eine zweite Instanz statt. Schliesslich ist denkbar, dass vor Erteilung des Gutachtensauftrages noch weitere Erkundigungen einzuholen sind; der Entscheid darüber muss aber der Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin seit Jahren kennt, überlassen werden.