KESG urteilt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die KESB zurück. Um selbst einen Entscheid in der Sache treffen zu können, müsste das Gericht ein Gutachten einholen, zumal ein Fachrichter den Beizug eines Gutachters nicht ersetzen kann (BGE 137 III 289 E. 4.4 S. 292). Gegen den Entscheid des Gerichts stünde der Beschwerdeführerin nur noch die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Dieses könnte jedoch nicht mit freier Kognition entscheiden, sondern wäre an die vom Gericht gestützt auf das Gutachten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art.