Die Vorinstanz hätte daher vor ihrem Entscheid ein Ergänzungsgutachten einholen müssen, das sich insbesondere auch dazu äussert, ob und inwieweit sich die Verhältnisse geändert haben. 3.4 Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid und das ihm zugrunde liegende Verfahren unter dem Blickwinkel von Art. 446 Abs. 2 ZGB als rechtsfehlerhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 69 Abs. 2 KESG urteilt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die KESB zurück.