Deshalb kann nicht einzig auf das Ergänzungsgutachten vom 8. März 2013 abgestellt werden. Die Berichte des Wohnheims B. vom 9. September 2013, vom 5. Mai 2014 und vom 15. Oktober 2014 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 6. November 2014 vermögen die an ein Gutachten gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (BGE 140 III 105 E. 2.7 S. 108). Die Vorinstanz hätte daher vor ihrem Entscheid ein Ergänzungsgutachten einholen müssen, das sich insbesondere auch dazu äussert, ob und inwieweit sich die Verhältnisse geändert haben.