(...) 3.3.3 Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit von einer Abteilung des Wohnheims mit Schwerpunkt Pflege in eine solche mit Schwerpunkt Betreuung wechseln konnte, sie psychisch einigermassen stabil ist, ihre Medikamente – wenn auch unter Aufsicht – einnimmt und sich ihrer Unterstützungsbedürftigkeit bewusst zu sein scheint, liegt nicht mehr die genau gleiche Situation vor wie im März 2013. Deshalb kann nicht einzig auf das Ergänzungsgutachten vom 8. März 2013 abgestellt werden.