An die Annahme unveränderter Verhältnisse sind daher umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr Zeit seit dem letzten Gutachten verstrichen ist. Führt diese Beurteilung zu dem Schluss, dass offenkundig keine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, darf auf ein neues Gutachten verzichtet werden. 3.3.2 Die lange Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin (seit Jahren bestehende Schizophrenie mit stabilem Residuum) sowie deren fehlende Krankheitseinsicht sprechen gegen die Annahme veränderter Verhältnisse. (...) 3.3.3