450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten hat letztlich gerade auch diejenigen Fragen zu beantworten, die schon beim Entscheid darüber, ob überhaupt ein solches anzuordnen ist, bestimmend waren. Unveränderte Verhältnisse sind daher nur mit Zurückhaltung anzunehmen; eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Andererseits sind auch unnötige und kostspielige prozessuale Leerläufe zu vermeiden. Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind etwa die Art der psychischen Störung sowie der bisherige Krankheitsund Behandlungsverlauf.