Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind allein schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil der Gutachter die Fragen des konkreten Verfahrens zu beurteilen hat. Wenn – wie hier – die Fortführung einer früher angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen und darüber zu befinden ist, ob die betroffene Person weiter in der Einrichtung zurückbehalten werden darf, so hat sich das erforderliche Gutachten darüber zu äussern, ob und inwiefern in den im früheren bzw. ursprünglichen Gutachten festgestellten tatsächlichen Parametern eine Änderung eingetreten ist (BGE 140 III 105 E. 2.7 S. 107 f. betreffend Art. 450e Abs. 3 ZGB).