, in CAN 2013 Nr. 55, S. 139 f.). In dieser Zusammensetzung ist die Behörde daher grundsätzlich gehalten, auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim besagten Verfahren um eine Unterbringung oder eine periodische Überprüfung oder um einen Entscheid aufgrund eines Entlassungsgesuchs der betroffenen Person handelt (BGE 140 III 105 E. 2.6 S. 107 betreffend Art. 450e Abs. 3 ZGB).