phil.-Abschluss sowie einen Master of Advanced Studies in Psychotherapy verfügt, zusammen. Ein solcherart zusammengesetzter Spruchkörper verfügt nicht über das nötige psychiatrische Fachwissen, um ohne Gutachten über die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung zu entscheiden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 13 249 vom 8. April 2013, E. 5 ff., in CAN 2013 Nr. 55, S. 139 f.)