, in CAN 2013 Nr. 55, S. 139 f.). Ist in der Behörde psychiatrisches Fachwissen vorhanden und genügt dieses für die Beantwortung der sich stellenden Fachfragen, darf die KESB demnach – anders als das Gericht im Beschwerdeverfahren – auch ohne Gutachten entscheiden. 3.2.2 Im vorliegenden Fall setzte sich der Spruchkörper der KESB aus einem Rechtsanwalt, einem diplomierten Sozialarbeiter HSA und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP, welcher über einen lic. phil.-Abschluss sowie einen Master of Advanced Studies in Psychotherapy verfügt, zusammen.