Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob die KESB ein externes Gutachten einzuholen hat, ist somit das im Spruchkörper vorhandene Fachwissen. Für die Bejahung des erforderlichen Fachwissens bezüglich psychischer Störungen wird vorausgesetzt, dass die konkret zuständige KESB über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt (Auer/Marti, a.a.O., Art. 446 N. 19; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 13 249 vom 8. April 2013, E. 5 ff., in CAN 2013 Nr. 55, S. 139 f.).