450e Abs. 3 ZGB für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor, dass bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden ist. Der Grund für die unterschiedliche Regelung liegt darin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – anders als die KESB – nicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, sondern ausschliesslich aus Juristen besteht. Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob die KESB ein externes Gutachten einzuholen hat, ist somit das im Spruchkörper vorhandene Fachwissen.