In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz über das Entlassungsgesuch ohne Gutachten entscheiden durfte. 3.2.1 In welchen Fällen eine KESB beim Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung ein externes Gutachten einholen muss, ist umstritten (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360–456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, Art. 446 N. 19, wo auf die Lehrmeinungen verwiesen wird). Das Gesetz schweigt sich darüber aus und spricht in Art. 446 Abs. 2 ZGB allein von „nötigenfalls“. Demgegenüber schreibt Art. 450e Abs. 3