3.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf das ergänzende Gutachten von Dr. med. A. vom 10. November 2010, das ergänzende Gutachten der C. vom 8. März 2013 sowie der Berichte des Wohnheims B. mit ärztlichen Stellungnahmen vom 9. September 2013, 5. Mai 2014 und 15. Oktober 2014 sowie auf die Ergebnisse der Anhörung vom 23. Oktober 2014 gestützt (Erw. 6 des vorinstanzlichen Entscheides). 3.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz über das Entlassungsgesuch ohne Gutachten entscheiden durfte.