Regeste:  Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB  Um die Frage zu beantworten, ob ein früheres Gutachten noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Entscheidend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht verändert hat. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die über sechzigjährige Beschwerdeführerin X. leidet seit Jahren an schweren körperlichen und psychischen Problemen. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. (...)