426 i.V.m. 428 ZGB kein externes Gutachten einzuholen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht setzt in solchen Fällen allerdings für eine Bejahung des erforderlichen Fachwissens bezüglich psychischen Störungen voraus, dass die konkret zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt (vgl. auch BSK Erw.Schutz- AUER/MARTI, N. 19 zu Art. 446 ZGB). (…) 6. Auch im konkreten Fall setzte sich der Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus einer lic.