Schutz-AUER/MARTI, N. 19 zu Art. 446 ZGB). Mit einem Teil der Lehre geht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht davon aus, dass das im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorhandene Fachwissen ausschlaggebend sein soll, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein externes Gutachten einzuholen hat. Einen Automatismus gibt es nicht. Verfügt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das nötige Fachwissen, um – was hier interessiert – das Vorliegen und die Auswirkungen einer psychischen Störung zu beurteilen, braucht sie für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 i.V.m.