450e Abs. 3 ZGB, welcher für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gilt, schreibt demgegenüber vor, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss. Der Grund für die unterschiedliche Regelung liegt darin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Kindesund Erwachsenenschutzgericht – anders als die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – nicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, sondern ausschliesslich aus Juristen besteht (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, N. 19 zu Art.