ZGB besagt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person anordnet. Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gilt, schreibt demgegenüber vor, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss.