5. In der Literatur herrscht eine Kontroverse darüber, in welchen Fällen eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung ein externes Gutachten einholen muss (vgl. AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360–456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012 [zit.: BSK Erw.Schutz-BEARBEITER], N. 19 zu Art. 446 ZGB, wo auf die Lehrmeinungen verwiesen wird). Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB besagt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person anordnet.