Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die volljährige X., bei welcher eine psychische Störung sowie eine Suchtproblematik vorliegt, fürsorgerisch in die psychiatrische Institution T. unterzubringen resp. dort zurückzubehalten. Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht hatte sich in der Folge mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. (…)