Regeste: - Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB - Für den Entscheid, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat, ist das im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorhandene Fachwissen ausschlaggebend. Bezüglich des Fachwissens bei psychischen Störungen wird vorausgesetzt, dass die konkret zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt. Redaktionelle