{"Signatur": "BE_OG_003", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-04-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_003_KES-2013-249_2013-04-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2013_249_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ad88340b911873bf053883d1278863e3e6ef7c3f40ee2e6addaca3c8e337ed600dc592b18833415b3e5931c70cc95e36?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ad88340b911873bf053883d1278863e3e6ef7c3f40ee2e6addaca3c8e337ed600dc592b18833415b3e5931c70cc95e36&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2013_249", "Checksum": "419abfb2f84f823838bd53a610fffeca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2013 249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 08.04.2013 KES 2013 249"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte 08.04.2013 KES 2013 249"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindes- und Erwachsenenschutzgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB, Fürsorgerische Unterbringung, externes Gutachten | Fürsorgerische Unterbringung durch KESB"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:42:54", "Checksum": "291116f8df555411405b79d45a39782e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 08.04.2013 KES 2013 249\nRegeste:\nArt. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB, Fürsorgerische Unterbringung, externes Gutachten | Fürsorgerische Unterbringung durch KESB\n\nKES 13 249, publiziert Mai 2013\n\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern\n\nvom 08. April 2013\n\nBesetzung\nOberrichter Zihlmann (Referent), Fachrichterin Lutz und Fachrichterin Holenweger\nGerichtsschreiberin i.V. Huser\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nBeistand: W.\nBeschwerdeführerin\n\nZ.,\nVertrauensperson\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y\nVorinstanz\n\nGegenstand\nFürsorgerische Unterbringung\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y vom\n2. April 2013\n\nRegeste:\n- Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB\n- Für den Entscheid, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor der\nAnordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen\nhat, ist das im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\nvorhandene Fachwissen ausschlaggebend. Bezüglich des Fachwissens bei\npsychischen Störungen wird vorausgesetzt, dass die konkret zuständige Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit\nFachkenntnissen in Psychiatrie verfügt.\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nAngefochten war der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die volljährige\nX., bei welcher eine psychische Störung sowie eine Suchtproblematik vorliegt, fürsorgerisch\nin die psychiatrische Institution T. unterzubringen resp. dort zurückzubehalten. Das Kindesund Erwachsenenschutzgericht hatte sich in der Folge mit der Frage auseinanderzusetzen,\nob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen\nUnterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIV.\n\n(…)\n\n5. In der Literatur herrscht eine Kontroverse darüber, in welchen Fällen eine Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde beim Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung ein\nexternes Gutachten einholen muss (vgl. AUER/MARTI, in: Basler Kommentar,\nErwachsenenschutz, Art. 360–456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012 [zit.: BSK\nErw.Schutz-BEARBEITER], N. 19 zu Art. 446 ZGB, wo auf die Lehrmeinungen verwiesen\nwird). Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB besagt, dass die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person\nanordnet. Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher für das Verfahren vor der gerichtlichen\nBeschwerdeinstanz gilt, schreibt demgegenüber vor, dass das Kindes- und\nErwachsenenschutzgericht bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entscheiden muss. Der Grund für die unterschiedliche\nRegelung liegt darin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Kindesund Erwachsenenschutzgericht – anders als die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde – nicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, sondern\nausschliesslich aus Juristen besteht (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, N. 19 zu\nArt. 446 ZGB).\nMit einem Teil der Lehre geht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht davon aus,\ndass das im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorhandene\nFachwissen ausschlaggebend sein soll, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\nein externes Gutachten einzuholen hat. Einen Automatismus gibt es nicht. Verfügt die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das nötige Fachwissen, um – was hier\ninteressiert – das Vorliegen und die Auswirkungen einer psychischen Störung zu\nbeurteilen, braucht sie für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 i.V.m.\n428 ZGB kein externes Gutachten einzuholen. Das Kindes- und\nErwachsenenschutzgericht setzt in solchen Fällen allerdings für eine Bejahung des\nerforderlichen Fachwissens bezüglich psychischen Störungen voraus, dass die konkret\nzuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder\neiner Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt (vgl. auch BSK Erw.Schutz-\nAUER/MARTI, N. 19 zu Art. 446 ZGB). (…)\n6. Auch im konkreten Fall setzte sich der Spruchkörper der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde aus einer lic. iur. Rechtsanwältin, einer höheren\nSachbearbeiterin und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP, welcher über\neinen lic. phil. I-Abschluss sowie einen Master of Advanced Studies in Psychotherapy\nverfügt, zusammen.\n\n7. Nach dem Gesagten verfügt ein derart zusammengesetzter Spruchkörper nicht über das\nnötige psychiatrische Fachwissen, um eine fürsorgerische Unterbringung auf\nunbestimmte Zeit ohne Gutachten anzuordnen.\n\n(...)\n\nHinweis:\nDerzeit verfügen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern - im\nGegensatz zum Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern - über keine\nÄrztInnen mit Fachkenntnissen in Psychiatrie.\n\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n"}