KES 13 249, publiziert Mai 2013 Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern vom 08. April 2013 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Referent), Fachrichterin Lutz und Fachrichterin Holenweger Gerichtsschreiberin i.V. Huser Verfahrensbeteiligte X., Beistand: W. Beschwerdeführerin Z., Vertrauensperson gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y Vorinstanz Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y vom 2. April 2013 Regeste: - Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB - Für den Entscheid, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat, ist das im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorhandene Fachwissen ausschlaggebend. Bezüglich des Fachwissens bei psychischen Störungen wird vorausgesetzt, dass die konkret zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt. Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die volljährige X., bei welcher eine psychische Störung sowie eine Suchtproblematik vorliegt, fürsorgerisch in die psychiatrische Institution T. unterzubringen resp. dort zurückzubehalten. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hatte sich in der Folge mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein externes Gutachten einzuholen hat. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. (…) 5. In der Literatur herrscht eine Kontroverse darüber, in welchen Fällen eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung ein externes Gutachten einholen muss (vgl. AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360–456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012 [zit.: BSK Erw.Schutz-BEARBEITER], N. 19 zu Art. 446 ZGB, wo auf die Lehrmeinungen verwiesen wird). Art. 446 Abs. 2 Satz 3 ZGB besagt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person anordnet. Art. 450e Abs. 3 ZGB, welcher für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gilt, schreibt demgegenüber vor, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden muss. Der Grund für die unterschiedliche Regelung liegt darin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – anders als die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – nicht interdisziplinär zusammengesetzt ist, sondern ausschliesslich aus Juristen besteht (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, N. 19 zu Art. 446 ZGB). Mit einem Teil der Lehre geht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht davon aus, dass das im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorhandene Fachwissen ausschlaggebend sein soll, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein externes Gutachten einzuholen hat. Einen Automatismus gibt es nicht. Verfügt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das nötige Fachwissen, um – was hier interessiert – das Vorliegen und die Auswirkungen einer psychischen Störung zu beurteilen, braucht sie für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 i.V.m. 428 ZGB kein externes Gutachten einzuholen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht setzt in solchen Fällen allerdings für eine Bejahung des erforderlichen Fachwissens bezüglich psychischen Störungen voraus, dass die konkret zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Wissen eines Arztes oder einer Ärztin mit Fachkenntnissen in Psychiatrie verfügt (vgl. auch BSK Erw.Schutz- AUER/MARTI, N. 19 zu Art. 446 ZGB). (…) 6. Auch im konkreten Fall setzte sich der Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus einer lic. iur. Rechtsanwältin, einer höheren Sachbearbeiterin und einem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP, welcher über einen lic. phil. I-Abschluss sowie einen Master of Advanced Studies in Psychotherapy verfügt, zusammen. 7. Nach dem Gesagten verfügt ein derart zusammengesetzter Spruchkörper nicht über das nötige psychiatrische Fachwissen, um eine fürsorgerische Unterbringung auf unbestimmte Zeit ohne Gutachten anzuordnen. (...) Hinweis: Derzeit verfügen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern - im Gegensatz zum Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern - über keine ÄrztInnen mit Fachkenntnissen in Psychiatrie. Der Entscheid ist rechtskräftig.