das Regionalgefängnis Y im Falle des Rekurrenten aktuell als geeignete Institution bezeichnet werden. Es kann jedoch nicht angehen, eine Person mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung für unbestimmte Zeit in ein Gefängnis einzuweisen. Aus diesem Grund wird der Regierungsstatthalter von Z angewiesen, bis spätestens Ende Februar 2010 eine geeignete Anschlusslösung gefunden zu haben. Andernfalls ist der Rekurrent zu entlassen. 5. [...] IV.[...] Hinweis: Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.