Somit ist auch im Regionalgefängnis Y zumindest eine minimale Fürsorge des Rekurrenten gewährleistet. Bezüglich Alternativen zum Regionalgefängnis kann auf die Begründung im letzten Entscheid der Rekurskommission vom (...) verwiesen werden. Es hat sich insbesondere noch nichts an der Tatsache geändert, dass der Rekurrent in einer psychiatrischen Klinik weder disziplinarisch tragbar noch therapeutisch behandelbar ist. Mangels besserer Alternativen muss das Regionalgefängnis Y im Falle des Rekurrenten aktuell als geeignete Institution bezeichnet werden.