397a ZGB). Im Einzelfall muss das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE 112 II 486). Gibt es keine geeignete Anstalt, ist grundsätzlich von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung abzusehen (BGE 5A_864/2009). Das Regionalgefängnis Y ist sicher keine ideale Institution. Aus der Aktennotiz vom (...) folgt jedoch, dass auch im Regionalgefängnis eine medizinische Betreuung rund um die Uhr gewährleistet ist und drei Mal pro Woche ein Psychiater anwesend sei. Somit ist auch im Regionalgefängnis Y zumindest eine minimale Fürsorge des Rekurrenten gewährleistet.