8 Abs. 2 FFEG). Die Freiheit darf aus fürsorgerischen Gründen nur entzogen werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen sich als wirkungslos erweisen würden (Art. 397a ZGB und Art. 8 FFEG). Somit ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf und diese ihr nur in einer Anstalt geboten werden kann (BGE 5A_219/2008). III. 1. [...] 2. [...] 3. [...]