{"Signatur": "BE_OG_003", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-01-26", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_003_KES-2010-45_2010-01-26.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2010_45_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789fd5c5d415c786986b9f70899ce849159522b18697b1cac023a750b6b6dae19d5b8730b5d57eadc8a90de76a1cdb6d2a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789fd5c5d415c786986b9f70899ce849159522b18697b1cac023a750b6b6dae19d5b8730b5d57eadc8a90de76a1cdb6d2a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2010_45", "Checksum": "ee28f6cd46e59435db77ab98bcdae9c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2010 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 26.01.2010 KES 2010 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte 26.01.2010 KES 2010 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindes- und Erwachsenenschutzgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung, Begriff der geeigneten Anstalt | Psychisch"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:58:22", "Checksum": "08719b00783becedd3e803f46f59d627", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 26.01.2010 KES 2010 45\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung, Begriff der geeigneten Anstalt | Psychisch\n\nFFE-10 45, publiziert März 2010\n\nUrteil der Kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des\nObergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann, Fachrichter Dr. Bloch und Fachrichter Weber\nsowie Kammerschreiberin Kämpfer\n\nvom 27. Januar 2010\n\nin Sachen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X\nRekurrent\n\nRegeste:\n Art. 397a ZGB, Art. 8 FFEG\n Begriff der geeigneten Anstalt; in Ausnahmefällen kann es sich bei einer Strafanstalt um\neine geeignete Anstalt im Sinne des Gesetzes handeln. Im Einzelfall muss das\nBetreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der\nbetroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE 112 II 486).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nVorliegend leidet der Rekurrent an einer nicht therapierbaren dissozialen\nPersönlichkeitsstörung sowie an einer Polytoxikomanie. In der Vergangenheit kam es immer\nwieder zu Polizeieinsätzen aufgrund des fremdaggressiven Verhaltens des Rekurrenten. So\nmusste er mehrmals wieder per fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Anstalt\neingewiesen werden. Allerdings war er in einer psychiatrischen Klinik nicht mehr führbar, so\ndass eine Alternative gefunden werden musste.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\nI.\n\n[...]\n\nII.\n\n1. Eine mündige oder entmündigte Person kann wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche,\nTrunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer\ngeeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige\npersönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.\n8 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere\nMassnahmen der persönlichen Fürsorge vom 22.11.1989 [FFEG]). Dabei ist auch die\nBelastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a\nAbs. 2 ZGB i.V.m. Art. 8 Abs. 2 FFEG). Die Freiheit darf aus fürsorgerischen Gründen nur\nentzogen werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen sich als wirkungslos\nerweisen würden (Art. 397a ZGB und Art. 8 FFEG). Somit ist das Prinzip der\nVerhältnismässigkeit zu wahren. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die\nbetroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher\nFürsorge bedarf und diese ihr nur in einer Anstalt geboten werden kann (BGE\n5A_219/2008).\n\nIII.\n\n1. [...]\n\n2. [...]\n\n3. [...]\n\n4. (...)\nIn einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Regionalgefängnis Y um eine\ngeeignete Institution handelt. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Art. 397a ZGB\ndahingehend zu ergänzen, dass Strafanstalten keine geeigneten Anstalten sind (vgl. dazu\nZK - SPIRIG, N 128 zu Art. 397a ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann\nsich im Einzelfall auch eine Strafanstalt als geeignete Institution erweisen (BGE 112 II 488\nff., BGE 114 II 213, BGE 5C.11/2003, vgl. auch THOMAS GEISER, a.a.O., N 25 zu Art. 397a\nZGB). Im Einzelfall muss das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den\nvorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE\n112 II 486). Gibt es keine geeignete Anstalt, ist grundsätzlich von der fürsorgerischen\nFreiheitsentziehung abzusehen (BGE 5A_864/2009). Das Regionalgefängnis Y ist sicher\nkeine ideale Institution. Aus der Aktennotiz vom (...) folgt jedoch, dass auch im\nRegionalgefängnis eine medizinische Betreuung rund um die Uhr gewährleistet ist und drei\nMal pro Woche ein Psychiater anwesend sei. Somit ist auch im Regionalgefängnis Y\nzumindest eine minimale Fürsorge des Rekurrenten gewährleistet. Bezüglich Alternativen\nzum Regionalgefängnis kann auf die Begründung im letzten Entscheid der\nRekurskommission vom (...) verwiesen werden. Es hat sich insbesondere noch nichts an\nder Tatsache geändert, dass der Rekurrent in einer psychiatrischen Klinik weder\ndisziplinarisch tragbar noch therapeutisch behandelbar ist. Mangels besserer Alternativen\nmuss das Regionalgefängnis Y im Falle des Rekurrenten aktuell als geeignete Institution\nbezeichnet werden.\nEs kann jedoch nicht angehen, eine Person mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung für\nunbestimmte Zeit in ein Gefängnis einzuweisen. Aus diesem Grund wird der\nRegierungsstatthalter von Z angewiesen, bis spätestens Ende Februar 2010 eine\ngeeignete Anschlusslösung gefunden zu haben. Andernfalls ist der Rekurrent zu\nentlassen.\n5. [...]\n\nIV.[...]\n\nHinweis:\nDas Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.\n"}