Nach Zürcher Kommentar, Spirig, N. 303 zu Art. 397a ZGB, darf der Patient „auch trotz Besserung seines ursprünglichen Zustandes noch in der Klinik zurückbehalten werden, wenn die Nachbetreuung oder soziale (Wieder-)Eingliederung noch nicht gewährleistet ist und aufgrund aller Erfahrung begründeter Anlass zur Ann ahme besteht, dass sich der Patient der notwendigen Anschlussbehandlung entziehen und so den Besserungserfolg sofort wieder zunichte machen würde und in den Zustand zurückgeriete, der zur Einweisung führte und zur erneuten Klinikeinweisung führen müsste.“ (...) Aus den vorgenannten Gründen wird der Rekurs abgewiesen. IV. (...) Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.