Regeste: Art. 397a ZGB und Art. 8 FFEG, Rekurs gegen eine ärztlich angeordnete, vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung (FEE) Verhältnismässig ist eine FFE-Massnahme nur, wenn es keine andere Möglichkeit der Behandlung gibt. Die Versorgung muss ultima ratio sein. Ist weder Selbst- noch Fremdgefährdung gegeben, kann eine Person in einer Anstalt zurückbehalten werden, wenn die Gefahr eines sofortigen Rückfalls besteht. Darunter ist ein sofortiger Rückfall in die Selbst- oder Fremdgefährdung zu verstehen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine. Auszug aus den Erwägungen: I.