{"Signatur": "BE_OG_003", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-07-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_003_KES-2008-292_2008-07-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2008_292_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786174b5bedc8437e3275baf1f5de0db9a536be6f907e14968678653842466f4ea9a08c0e4851a198e1c4f332af70ce300?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786174b5bedc8437e3275baf1f5de0db9a536be6f907e14968678653842466f4ea9a08c0e4851a198e1c4f332af70ce300&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2008_292", "Checksum": "2fade1849e095bc106bacd90fade0374"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2008 292"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 23.07.2008 KES 2008 292"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte 23.07.2008 KES 2008 292"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindes- und Erwachsenenschutzgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung | Psychisch"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:08:57", "Checksum": "37cc77663dcf47a9737b25603b453558", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 23.07.2008 KES 2008 292\nRegeste:\nVorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung | Psychisch\n\nFFE 08 292, publiziert im September 2008\n\nUrteil der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Kunz (Vorsitz), Dr. med. H. Gerber (Fachrichter/Referent)\nund S. Büchi (Fachrichter) sowie A. Fink Meier (Protokoll)\n\nvom 21. Mai 2008\n\nin Sachen\n\nB.\nRekurrent\n\nRegeste:\nArt. 397a ZGB und Art. 8 FFEG, Rekurs gegen eine ärztlich angeordnete, vorsorgliche\nfürsorgerische Freiheitsentziehung (FEE)\nVerhältnismässig ist eine FFE-Massnahme nur, wenn es keine andere Möglichkeit der\nBehandlung gibt. Die Versorgung muss ultima ratio sein. Ist weder Selbst- noch\nFremdgefährdung gegeben, kann eine Person in einer Anstalt zurückbehalten werden, wenn\ndie Gefahr eines sofortigen Rückfalls besteht. Darunter ist ein sofortiger Rückfall in die\nSelbst- oder Fremdgefährdung zu verstehen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nKeine.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI.\n\nAm 16. Juli 2008 wurde B. (nachfolgend Rekurrent genannt) mittels ärztlichem FFE ins\nPsychiatriezentrum Münsingen eingewiesen.\n\nGegen diese Einweisung erhob B. mit Schreiben vom 18. Juli 2008 [...] Rekurs.\n\n(...)\n\n(...)\n\nII.\n\n(...)\nIII.\n\nLaut Einweisungszeugnis der einweisenden Notfallpsychiaterin des Zentrums für Psychiatrie\nund Psychotherapie Niederbipp erfolgte die Überweisung an das Psychiatriezentrum\nMünsingen wegen einer Erstmanifestation einer akuten paranoiden Psychose (mit teils\nimperativen Stimmen) [...]\n\n(...)\n\nGemäss Bericht der behandelnden Ärzte zuhanden der Rekurskommission vom 21. Juli 2008\nsei beim krankheitsuneinsichtigen Rekurrenten Fremdgefährdung und mögliche\nSelbstgefährdung nicht recht abschätzbar. Der Rekurrent versuche sehr stark, seine\nSymptomatik zu dissimulieren.\n\n(...)\n\nDie Rekurskommission ist der Ansicht, dass die ärztliche Einweisung vom 16. Juli 2008\naufgrund der Vorkommnisse zu Recht erfolgt ist. Anlässlich der Rekursverhandlung konnte\nsich die Rekurskommission selber ein Bild über den Zustand des Rekurrenten machen, der\nsich unter der Medikation seit dem Klinikeintritt wohl etwas stabilisiert haben dürfte. Im\nGespräch beantwortete der Rekurrent alle ihm gestellten Fragen adäquat, wobei offensichtlich\nwurde, dass er nach wie vor behandlungsbedürftig ist. In seinen Ausführungen bagatellisierte\ner die Vorfälle die zur Einweisung führten und zeigte weder Krankheitseinsicht noch\nMedikamentencompliance. Da er sich als absolut gesund bezeichnet, müsste davon\nausgegangen werden, dass es innert kurzer Zeit zu einer massiven Verschlechterung seines\nZustandes kommen würde (bzw. die Stimmen wieder stärker würden), weil er die jetzt\ninstallierte Medikation sofort wieder absetzen würde. Die Folge wäre eine erneute akute\nSelbstgefährdung.\n\nNach Zürcher Kommentar, Spirig, N. 303 zu Art. 397a ZGB, darf der Patient „auch trotz\nBesserung seines ursprünglichen Zustandes noch in der Klinik zurückbehalten werden, wenn\ndie Nachbetreuung oder soziale (Wieder-)Eingliederung noch nicht gewährleistet ist und\naufgrund aller Erfahrung begründeter Anlass zur Ann ahme besteht, dass sich der Patient der\nnotwendigen Anschlussbehandlung entziehen und so den Besserungserfolg sofort wieder\nzunichte machen würde und in den Zustand zurückgeriete, der zur Einweisung führte und zur\nerneuten Klinikeinweisung führen müsste.“\n\n(...)\n\nAus den vorgenannten Gründen wird der Rekurs abgewiesen.\n\nIV.\n\n(...)\nHinweis:\nDer Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.\n"}