Beim gegebenen Streitwert erscheint der gebotene Zeitaufwand für die anwaltliche Bemühungen deshalb unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheinen als durchschnittlich. Gestützt darauf erscheint eine Entschädigung von CHF 28ꞌ000.00, inkl. Auslagen ohne Mehrwertsteuer, als angemessen. 20.4 Demnach hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 28ꞌ000.00 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten. 11 Das Handelsgericht entscheidet: