BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmens bemessen sich die Kosten nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zum Honorar kommen die notwendigen Auslagen hinzu (Art. 2 PKV). 20.3 Bezüglich des Zeitaufwands ist zu berücksichtigen, dass nur ein Schriftenwechsel und eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, wobei der Aktenumfang überschaubar war (20-seitige Klage und 9-seitige Klageantwort). Beim gegebenen Streitwert erscheint der gebotene Zeitaufwand für die anwaltliche Bemühungen deshalb unterdurchschnittlich.