20. Weiter sind die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzenden Parteikosten zu bestimmen. 20.1 Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung, [PKV; BSG 168.811]). 20.2 Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung liegen bei einem Streitwert zwischen CHF 300'000.00 bis CHF 600'000.00 zwischen CHF 11ꞌ800.00 und CHF 49ꞌ200.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]).