Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien sind die Gerichtskosten auf CHF 24ꞌ000.00 festzusetzen. 19.2 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beklagten zur Bezahlung auferlegt und mit separater Rechnung nachgefordert. Der Gerichtskostenvorschuss von CHF 12ꞌ200.00 wird der Klägerin zurückerstattet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).