16. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 471ꞌ250.00 zzgl. Zins von 5% seit 15. März 2025 zu bezahlen. V. 17. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zusammen. 18. Das Rechtsbegehren der Klägerin wird gutgeheissen, womit sie obsiegt. Die Prozesskosten werden damit in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten auferlegt.