Die Klägerin macht geltend, dass sich die Beklagte seit dem 15. März 2025 mit der Zahlung in Verzug befinde (Klage Rz. 65). Sie bringt vor, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2025 (KB 19) aufgefordert, den Betrag von CHF 471ꞌ250.00 bis spätestens 14. März 2025 zu überweisen. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin nicht. 15.3 Die Beklagte hat damit auf dem Betrag von CHF 471ꞌ250.00 seit dem 15. März 2025 einen Verzugszins von 5% zu bezahlen.