15. Die Klägerin beantragt auf der geltend gemachten Forderung von CHF 471ꞌ250.00 die Zusprechung von Verzugszins von 5% seit 15. März 2025. 15.1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er nach Art. 104 Abs. 1 und 2 OR Verzugszinse in der vereinbarten Höhe, mindestens jedoch von 5%, zu bezahlen. Voraussetzung des Verzugs ist, dass die Forderung fällig ist und der Gläubiger gemahnt wurde (Art. 102 OR). 15.2 Die Klägerin macht geltend, dass sich die Beklagte seit dem 15. März 2025 mit der Zahlung in Verzug befinde (Klage Rz. 65).