Die Beklagte konnte nicht eine über den Wortlaut des Garantieversprechens hinausgehende Substantiierung verlangen, inwiefern der Vertrag nicht vertragsgemäss erfüllt worden ist. Sie kann die Zahlung nicht mit Hinweis darauf verweigern, dass die Vertragserfüllung dennoch korrekt erfolgt sei. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und es liegen auch keine Anzeichen dafür vor. Die Beklagte hat der Klägerin die Garantiesumme auszuzahlen.