9 des Zusatzvertrags, KB 6). 13.2 Die vertraglichen Pflichten, die durch die E.________ AG verletzt wurden, ergeben sich somit aus dem Totalunternehmer-Werkvertrag, der mit der Garantie abgesichert wurde und nicht aus dem Zusatzvertrag. Gestützt auf den Werkvertrag war die Totalunternehmerin verpflichtet, die Subunternehmer zu bezahlen und den Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des vorliegenden Vertrags, ist jedoch letztendlich jedem Totalunternehmervertrag inhärent. Letztendlich wäre – wie ausgeführt – die E.________ AG oh-