Beilage 9 des Totalunternehmer- Werkvertrags) aufgehoben, da die E.________ AG ihren Zahlungsverpflichtungen gemäss Werkvertrag nicht mehr nachkam. Gestützt auf den Zusatzvertrag war die Klägerin berechtigt, die Subunternehmer direkt zu bezahlen (vgl. Ziff. 1 ff. des Zusatzvertrags, KB 6). Es wurde festgehalten, dass im Übrigen sämtliche Bestimmungen des Totalunternehmer-Werkvertrags unverändert fortgelten würden (Ziff. 9 des Zusatzvertrags, KB 6).